Maria Magdalena Vereinigung e.V.

Satzung des Maria-Magdalena-Vereinigung e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15.05.2017

Geändert am 07.08.2017

Präambel

In einer seit mehreren 1000 Jahren männlich dominierten Welt entstand eine erhebliche Schieflage. Deshalb hat sich die Maria-Magdalena-Vereinigung e.V. folgende Ziele gesetzt:

- die Zukunft weiblicher zu gestalten und damit zu einer Balance beizutragen

- dass das ursprüngliche Selbstverständnis der Frauen wieder erwacht und auf allen Ebenen gelebt wird

- die Weisheit der Maria Magdalena den Menschen zu vermitteln

- insbesondere die männliche und weibliche Seite in sich zu vereinen

- das Leben zu schützen und einen respektvollen Umgang anzuregen

- Frauen zu unterstützen sich mehr in die Gesellschaft mit ihren Werten einzubringen

- Verantwortung zu wecken für eine gesunde Umwelt


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Maria-Magdalena-Vereinigung e.V."

2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Vereinszweck


1. Der Verein verfolgt die Zwecke der Bildung und Erziehung, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, des Schutzes von Ehe und Familie und der Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten sowie mildtätige Zwecke.

2. Der mildtätige Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Menschen im Sinne des § 53 AO, insbesondere Frauen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In diesem Zusammenhang sollen schwerpunktmäßig Einrichtungen und Projekte zugunsten von Frauen in besonders schwierigen Lebenssituationen gefördert werden (z.B. Frauenhäuser, Projekte der Flüchtlingshilfe).

b. die direkte finanzielle Unterstützung der unter a. genannten Personen.


3. Inhaltlicher Schwerpunkt der Tätigkeit des Vereins soll die Gleichberechtigung von Frauen auf allen Ebenen, ihr Recht auf eine eigenständige Lebensgestaltung, ihr Recht auf Bildung, die Befreiung der Frauen von Unterdrückung, Ausbeutung und Abhängigkeiten.

Der gemeinnützige Satzunsgszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

a. Durchführung von Projekten im Bereich der Bildung. Insbesondere sollen Workshops, Seminare und Coachings gefördert werden, die Frauen umfassend über ihre Rechte informieren,

b. Durchführung von Projekten zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen in allen Ebenen der Gesellschaft. Dies kann durch Maßnahmen wie die Veranstaltung von Arbeitskreisen, Onlinekonferenzen oder gelenktem Erfahrungsaustausch zwischen Frauen bewirkt werden,

c. Durchführung von Projekten zur Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, (z.B. Veranstaltungen für Frauen und Familien, Gesprächsgruppen zum Thema weibliche Werte, Förderung des Schutzes des Lebens).

4. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Bildung und Erziehung, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, des Schutzes von Ehe und Familie, der Hilfe für Opfer von Straftaten sowie mildtätiger Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.

5. Der Verein entscheidet nach seinen sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 3

Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jedermann (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften) werden.

2. Die Mitgliedschaft ist als ordentliche Mitgliedschaft und als fördernde Mitgliedschaft möglich. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht; sie können aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ein Wechsel zwischen fördernder und ordentlicher Mitgliedschaft ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand kann ein eigenes Gremium einsetzen, das über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet.

4. Natürlichen Personen kann wegen besonderer Verdienste um die Ziele des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung der Mitgliedschaft, Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit sowie Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


§ 6

Beiträge und Spenden


1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestimmt. Die Festlegung der einzelnen Beitragsklassen, die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages sowie weitere Einzelheiten können in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit.

2. Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

3. Beiträge sind keine Spenden.



§ 7

Organe und Gremien des Vereins


1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand kann zu bestimmten Schwerpunktthemen und Projekten – insbesondere mit beratender Funktion oder zur Öffentlichkeitsarbeit - zeitweilige oder ständige Gremien wie Arbeitsgruppen, ein Kuratorium oder einen Beirat einrichten und wieder abberufen. Die Zahl der Gremienmitglieder und eine Geschäftsordnung für das Gremium werden vom Vorstand bestimmt. Gremien sind keine Organe im Sinne des BGB.

3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Mitglieder von Arbeitsgruppen und Beiräten haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen, soweit dies vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestimmt wird.